Allgemeine Geschäftsbedingungen mediaCENTER Fürth

AGB - alles auf einen Blick

I. Geltungsbereich

1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage folgender Bedingungen ausgeführt, es sei denn, der Besteller widerspricht. Der Widerspruch ist als solcher zu kennzeichnen und schriftlich gesondert gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen. Soweit kein Widerspruch erfolgt, wird die ausschließliche Geltung der Bedingungen anerkannt.

2. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

3. Im kaufmännischen Verkehr erfolgt das Anerkenntnis jedoch spätestens mit der Annahme des Angebots oder mit der ersten Lieferung oder Leistung durch unser Haus.

4. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

II. Angebot

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Lieferung oder Leistung nachkommen; mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge.

2. Gibt uns der Besteller mündlich oder fernmündlich Änderungen durch, bzw. wünscht er eine wie auch immer geartete Modifizierung des Angebotes, so bedarf dies der schriftlichen Wiederholung.

3. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 3 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass wir innerhalb dieser Frist liefern oder leisten.

4. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technisch bedingte Änderungen bleiben vorbehalten.

5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Datenträgern und anderen Unterlagen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

III. Preis und Zahlung

1. Angegebene Preise gelten in € ab Werk; die gesetzliche MwSt. sowie Verpackung und Fracht- und sonstige Versandkosten, sowie die Kosten etwaiger Versicherungen sind in unseren Preisen nicht enthalten.

2. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller gewünscht werden, werden gesondert berechnet.

3. Veranlasst der Besteller nachträglich Änderungen, so werden die hierfür erforderlichen Aufwendungen - einschließlich eines etwaigen Maschinenstillstandes - gesondert berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch die Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Besteller wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

4. Besteller, mit denen keine feste Geschäftsverbindung besteht, werden nur gegen 50 % Vorkasse beliefert, wobei die Restzahlung bei Lieferung erfolgt.

5. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen sind wir berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung hierfür zu verlangen. Bei größeren Aufträgen werden wir den unseren bereits erbrachten Leistungen entsprechende Zwischenrechnungen erstellen oder Teilzahlungen fordern.

6. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche und aus Beweisgründen schriftlich abzuschließende Vereinbarung getroffen wird.

7. Wechsel und Schecks müssen von uns nicht angenommen werden. Nehmen wir sie an, gelten sie erst mit Einlösung als Zahlung; Skontogewährung ist dann ausgeschlossen. Diskont- und Wechselspesen müssen sofort bar bezahlt werden. Die Einrede der Stundung aus dem Wechsel ist ausgeschlossen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels haften wir nicht, sofern uns und unseren Erfüllungsgehilfen weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

8. Zahlungen haben mangels anderweitiger Vereinbarungen binnen 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen.

9. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

10. Für Mahnungen berechnen wir 12,- € Bearbeitungskosten ab der ersten Mahnung.

11. Skonto gewähren wir nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Ist Skonto vereinbart, ist der Besteller zum Skontoabzug nicht berechtigt, wenn noch ältere fällige Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung offen stehen. Eine etwaige Gewährung von Skonto bezieht sich nicht auf Fracht, Porto und sonstige Versandkosten, sowie Kosten etwaiger Versicherungen.

12. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten und von uns anerkannt sind.

13. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so stehen ihm Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte des § 320 BGB bleiben ihm jedoch erhalten, solange wir unseren Gewährleistungsverpflichtungen nach Ziff. IX Nr. 6 dieser Bedingungen nicht nachkommen. Im nichtkaufmännischen Verkehr ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

14. Eingehende Zahlungen verrechnen wir in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, älteste Forderung. Der Besteller verzichtet auf das Wahlrecht des § 366 BGB.

15. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet, so können wir Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten, sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Besteller sich mit der Zahlung von Lieferungen und Leistungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

IV. Preisänderungen

1. Preisänderungen - auch hinsichtlich der Transportkosten - sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach - ohne dass wir dies zu vertreten hätten - bis zur Fertigstellung der Lieferung Löhne oder Materialkosten, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.

2. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

3. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als zwei Monate liegen.

4. Die Preisanpassungen nach hiesiger Ziff. IV gelten auch hinsichtlich der Transportkosten sowie einer Vereinbarung von Festpreisen, wenn eine Verzögerung der Lieferung vom Besteller zu vertreten ist.

V. Lieferung

1. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigen.

3. Sollten wir in Lieferverzug geraten, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen.

4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, sowie die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

5. Eine Haftung unsererseits für Verzugsschäden infolge gewöhnlicher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

6. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers, auch wenn wir die Versandkosten übernommen haben.

7. Im kaufmännischen Verkehr steht uns an den vom Besteller angelieferten Druckvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien, Datenträgern und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

VI. Höhere Gewalt

Die Lieferfrist verlängert sich bei Krieg, Streik, Aussperrung, Betriebs- und Verkehrsstörungen und bei sonstigen Fällen höherer Gewalt, die wir nicht zu vertreten haben, um die Dauer der Störung, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch im Falle nicht rechtzeitiger oder nicht richtiger Selbstlieferung durch Zulieferer. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

VII. Annulierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

VIII. Gefahrübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab unserem Haus vereinbart. Die Gefahr geht in diesem Fall mit der Absendung von unserem Haus bzw. Übergabe an die Transportperson auf den Besteller über.

2. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, bzw. verzögert sich nach Zugang der Versandanzeige beim Besteller der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes auf den Besteller über.

IX. Beanstandungen und Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rückobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und insbesondere die ihm zur Korrektur übermittelten Vor- und Zwischenerzeugnisse ordnungsgemäß überprüft hat. Wir übernehmen keine Haftung für erkennbare Fehler, welcher der Besteller infolge einer Verletzung seiner vorbezeichneten Obliegenheiten übersehen hat.

2. Wir haften nicht für etwaige erkennbare Fehler, die nach der Druckreifeerklärung bzw. Fertigungsreifeerkärung noch vorhanden sind; entsprechendes gilt für sonstige Freigabeerklärungen des Bestellers. Dies gilt nicht für Fehler, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung bzw. Fertigungsreifeerkärung anschließenden Fertigungsprozeß entstanden sind oder erkannt werden konnten.

3. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

4. Beanstandungen sind nur binnen einer Woche nach Empfang der Lieferung bzw. Leistung zulässig, wobei es für die Fristwahrung auf den rechtzeitigen Eingang der Mängelrüge bei uns ankommt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend zu machen.

5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren sind geringfügige Abweichungen nicht als Fehler anzusehen; dies gilt auch für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

6. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt.

7. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

8. Schlägt der Versuch zur Nachbesserung bzw. Nachlieferung fehl, oder sind wir zur Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

X. Haftung

1. Über die Gewährleistung - vgl. Ziff. IX - hinausgehende außervertragliche Ansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen.

2. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, also nicht für die Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten. Insbesondere haften wir nicht für Mangelfolgeschäden, Schäden aus unerlaubter Handlung und entgangenem Gewinn. Wir haften nicht für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Dies gilt jeweils auch bei Handlungen unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

3. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haften wir nicht für Schäden des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses.

4. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für den Versand, soweit wir uns zum Versand verpflichtet haben.

5. Wünscht der Besteller die Versicherung von Manuskripten, Originalen, Datenträgern etc. gegen versicherbare Schäden, so hat er die Versicherung selbst auf eigene Kosten zu veranlassen.

6. Werden uns seitens des Bestellers Datenträger jeglicher Art übermittelt, so hat der Besteller hiervon Sicherungskopien zu fertigen. Sofern dem Besteller durch die Verletzung dieser Obliegenheit Schäden entstehen - insbesondere durch Datenverlust bei uns - übernehmen wir dafür keine Haftung.

7. Bei uns erfolgt lediglich einmalige Speicherung der Daten; diese werden bei uns nur bis zur Erklärung der Druckfreigabe gespeichert.

8. Wir gehen davon aus, dass uns der Besteller nur überprüfte Datenträger übermittelt; wir unterziehen diese Datenträger keiner weiteren Prüfung. Diesbezüglich haften wir nicht für Fehler, die uns übermittelten Datenträgern bereits anhafteten, auch wenn sie sich in unseren Leistungen fortsetzen.

9. Sämtliche hier unter Ziff. X erfolgten Haftungsfreizeichnungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gelten ferner dann nicht, wenn eine das Folgeschadensrisiko erfassende Eigenschaftszusicherung durch uns vorlag und der eingetretene Schaden auf ihrem Fehler beruhte, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unsere Haftungsfreizeichnungen gelten ferner nicht für vertragswesentliche Verpflichtungen.

10. Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden beschränkt.

XI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere bei Zahlungsverzug - sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt, soweit nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.

4. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes: Hier behalten wir uns unser Eigentum an Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller vor. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (inkl. MwSt.) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden.

Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist.

Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern bzw. Dritten die Abtretung mitteilt.

Bei Be- oder Verarbeitung bzw. Umbildung in unserem Eigentum stehender Lieferungen oder Leistungen sind wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB anzusehen und behalten in jedem Stadium der Be- bzw. Verarbeitung unser Eigentum an den Erzeugnissen.

Sofern Dritte an der Be- bzw. Verarbeitung beteiligt sind, ist unser Eigentum auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt erfolgten Lieferung oder Leistung beschränkt, wobei das so erworbene Eigentum ebenfalls als Vorbehaltseigentum besteht.

5. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu belehren, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung unseres Hauses beeinträchtigten Dritten freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen - soweit diese noch nicht beglichen sind - um mehr als 20% übersteigt.

XII. Schutzrechte

Der Besteller haftet dafür, dass durch seinerseits angelieferte Daten auf Datenträgern jeglicher Art und die Verwendung bzw. Weiterverarbeitung bei uns keine Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller stellt uns aus der Benutzung solcher Schutzrechte von Ansprüchen Dritter frei.

XIII. Sonstiges

1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in Fürth.

2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen ist, wenn der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, dasjenige Gericht zuständig, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt am Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.

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